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Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LFM NRW) ist eine von 14 Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf und hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk und für Telemedien. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. auch die Förderung von Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und -nutzern sowie von Medienschaffenden. Darüber hinaus gehört die Förderung von Bürgermedien sowie der Vielfalt und Partizipation, insbesondere im lokalen und regionalen Raum, zu ihren Aufgaben, ebenso wie die Unterstützung von Maßnahmen und Projekten, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten. Zu den Details der Aufgaben der LFM NRW wird auf das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen verwiesen (§ 88 LMG NRW).

Die Medienkommission ist neben dem Direktor weiteres Organ der LFM NRW und besteht aus bis zu 41 ordentlichen Mitgliedern sowie deren Stellvertretungen. Ihr obliegen alle maßgeblichen Entscheidungen nach § 94 LMG NRW. Die Medienkommission ist ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium, das im Wesentlichen aus Vertretern von gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht.

Die gegenwärtige Amtszeit der Medienkommission endet am 30.11.2026.

Um es auch nicht verbandlich organisierten Interessenten zu ermöglichen, einen Sitz in der Medienkommission zu erlangen, wird ein Mitglied nach § 93 Abs. 5 LMG NRW durch die Medienkommission bestimmt.

Sofern Sie Interesse an einer Mitgliedschaft in der Medienkommission als ordentliches oder stellvertreten des Mitglied haben, bitten wir um

Ihre Bewerbung bis zum 29.05.2026, 17.00 Uhr (Ausschlussfrist).

Maßgeblich für die fristgerechte Bewerbung ist der Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Bewerbung bei der LFM NRW. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann daher nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bewerben können sich natürliche Personen, die nicht nach den Vorschriften des Landesmediengesetzes von der Mitgliedschaft in der Medienkommission ausgeschlossen sind (§ 91 Abs. 1 LMG NRW) und bei denen keine Interessenkollision besteht (§ 95 Abs. 4 Satz 2 LMG NRW). Auf das Kontrahierungsverbot wird gleichfalls hingewiesen (§ 95 Abs. 4 Satz 1 LMG NRW). Der Bewerber oder die Bewerberin soll Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen (§ 93 Abs. 10 Satz1 LMG NRW).

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sind ehrenamtlich tätig, haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§ 95 Abs. 1 LMG NRW).

Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund unzulässig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihr Amt erforderliche freie Zeit zu gewähren (§ 95Abs. 2 LMG NRW).

Die Amtszeit der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission (§ 96 Abs. 1 NRW). Die konstituierende Sitzung der Medienkommission für die VIII. Amtsperiode findet am 30. November 2026 statt. Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission sein (§ 96 Abs. 1 Satz 4 LMG NRW).

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld sowie Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Regelung in § 99 LMG NRW.

Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen an folgende Postadresse:

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LFM NRW)
Medienkommission
Herrn Vorsitzenden Prof. Dr. Werner Schwaderlapp
Stichwort: Bewerbung Sitz Medienkommission
Postfach 10 34 43
400025 Düsseldorf

Sie können Ihre Bewerbung auch während der üblichen Bürozeiten bei der

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LFM NRW)
Medienkommission
Herrn Vorsitzenden Prof. Dr. Werner Schwaderlapp
Stichwort: Bewerbung Sitz Medienkommission
Zollhof 2
40221 Düsseldorf

abgeben.

Darüber hinaus ist eine Bewerbung auf digitalem Wege möglich. Klicken Sie dazu weiter unten auf "Online bewerben" und laden Ihre Unterlagen hoch.

Bitte geben Sie bei Ihrer Bewerbung auch an, ob Sie sich als ordentliches und/oder stellvertretendes Mitglied für die Medienkommission bewerben. 

Bitte legen Sie bei Ihrer Bewerbung dar, welche Erfahrungen bzw. Kenntnisse Sie auf dem Gebiet des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Bitte fügen Sie Ihrer Bewerbung eine Erklärung bei, dass Inkompatibilitäten nach § 91 Abs. 1 LMG NRW sowie Interessenkollisionen nach § 95 Abs. 4 Satz 2 LMG NRW nicht bestehen.

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke des Wahlverfahrens unter Beachtung der Datenschutzgrundsätze des Art. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich u. a. aus Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i. V. m. § 93 Abs. 5 LMG NRW und § 4 LPressG NRW. 
Die Daten werden ohne Rechtsgrundlage nicht an Dritte übermittelt und nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht vernichtet. 

Bei Fragen zum Datenschutz können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Landesanstalt für Medien NRW unter datenschutz@medienanstalt-nrw.de datenschutz@medienanstalt-nrw.de wenden oder sich auf der Webseite unter www.medienanstalt-nrw.de/datenschutzerklaerung informieren.